Beitrag zum Thema: "BGH-Urteil in Sachen Schadenersatz und Schmerzensgeld für NVA-Soldaten"

Hier zunächst noch einmal das Thema:

Sehr geehrter Herr Albrecht,
Sie hatten im Februar auf unserem Internetportal danach gefragt, ob es nach dem BGH-Urteil noch Sinn machen würde, als Strahlenopfer Anträge auf Entschädigung für Dienstunfälle bzw. Dienstbeschädigungen zu stellen.

Da können wir Ihnen nur sagen, natürlich und das so schnell als möglich.

Das Urteil des BGH ist im Fall eines auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagenden NVA-Offiziers im Zivilrecht ergangen. Der BGH ist die oberste Gerichtsinstanz im materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Ihrem Antrag auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung bzw. einer Berufskrankheit wegen Strahlenschädigungen in der NVA-Dienstzeit, bewegen Sie sich in einem anderen Rechtsgebiet, nämlich dem sozialen Entschädigungsrecht (Sozialrecht).

Soll heißen, die von Ihnen angesprochene BGH-Entscheidung hat mit Ihrem im Sozialrecht geltend gemachten Anspruch nichts zu tun.

Aber bitte unterschätzen Sie die Schwierigkeiten nicht, die Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechtes entstehen können. Die Beweislast liegt bei Ihnen.

Deshalb solten Sie sich unbedingt Verbündete suchen und sich nicht allein auf den Weg machen.

Im sozialen Entschädigungsrecht gibt es schon eine ganze Reihe von Anerkennungen der Strahlenschäden von NVA-Radarsoldaten.

Wenn Sie Hilfe benötigen, unten sind unsere Koordinaten aufgeführt, jederzeit gern.

Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet und Ihnen damit ein Stück weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
nva-radar e.v.
Thomas Förster

Bund zur Unterstützung Strahlengeschädigter e.V. Dipl.-Ing.Thomas Förster 22941 Delingsdorf, Timmerhorner-Str.1b, Tel: 04532-505460, Fax: 04532-505461, Mobil: 0170-2177920, e-Mail: info@nva-radar.de, Internet: www.nva-radar.de

 

 

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