Beitrag zum Thema: "Soziales Entschädigungsrecht für Grundwehrdienstleistende der NVA"

Hier zunächst noch einmal das Thema:

Der zur Recht bestehende Anspruch von Grundwehrdienstleistenden der NVA auf Anerkennung einer im Wehrdienst erlittenen Dienstbeschädigung als Berufskrankheit hat nichts mit dem Urteil des BGHs aus 02/2008 zu tun.

Hier steht allein die Rechtsfrage, ob der Grundwehrdienst in der NVA ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis war und natürlich lt.Radarbericht sowohl eine qualifizierende Tätigkeit (Funkorter/Funkmesstechniker) und Erkrankung (bösartiger Tumor) vorliegt.

Wenn Ihr Euren SV-Ausweis aufschlagt, den die meisten von Euch noch haben, daraus ist leicht ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu entnehmen, denn Euer Grundwehrdienst ist allemal eingetragen.

Selbstverständlich muß das jeder für sich selbst entscheiden, aber die Gefährdungssituation an den leistungsstarken Sendern in der NVA war lt.Radarkommission und nach Euren eigenen Erfahrungen real.

D.h. Ihr habt, falls seinerzeit als Funkorter dienstverwendet und heute erkrankt einen Anspruch auf soziale Entschädigung.

Das BGH-Urteil aus 2/2008 besagt lediglich, der dort klagende NVA-Offizier keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld hat.

Wir Ihr mit Euren Rechten umgeht, dass entscheidet jeder für sich, aber die Durchsetzung Eurer individuellen Ansprüche gerade der der Grundwehrdienstleistenden ist allein nicht zu schaffen.

Wenn Ihr Hilfe benötigt, nva-radar steht an Eurer Seite.

Telefon: (04502) 846744
Fax: (04502) 846745
e-Mail: foersterthomas@alice.de





 

 

Name:

Email-Adresse:

Wohnort (optional):

Betreff:

Beitrag zum Thema:

  Beitrag fertig - endgültig abspeichern            Beitrag nur zwischenspeichern und kontrollieren