Beitrag zum Thema: "10 Jahre Bund zur Unterstützung Strahlengeschädigter e.V. (bzus e.v.)"

Hier zunächst noch einmal das Thema:

Am 01.01.2014 hat der bzus e.v. seine Tätigkeit eingestellt.
Das tat er nicht, weil sein Wirken gänzlich erfolglos gewesen wäre, ganz im Gegenteil. Die Erfahrungen zahlreicher meist erfolgloser Verwaltungsverfahren, die regelmäßig in ebenso erfolglose, oftmals viele Jahre bzw. Jahrzehnte währende Sozialrechtsstreite einmündeten lassen klar erkennen, dass einigungsgeschichtlich die ehemaligen Bürger der DDR in deren Sozialversicherung neben altersrentenrechtlichen, auch unfallversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften erworben haben.
Und genau diese Ansprüche und Anwartschaften sind es, die die sozialversicherten Bürger der ehem. DDR gem. Einigungsvertrag Art 22 am 03.10.1990 in die Bundesrepublik Deutschland mitbrachten bzw. dieselben, als sogenannte "Altfälle", in das bundesdeutsche Rechtssystem überführt wurden.
"Überführung" heißt Eingliederung in ein neues Rechtssystem und ausdrücklich nicht Eingriffsbefugnis in das Erworbene.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 03.10.1990, mit Übernahme der Rechtsnachfolge der Sozialversicherung der DDR, zugleich die Haftungsverpflichtung für gesundheitliche Spätschäden der Bürger der ehem. DDR übernommen.
"Haftungsverpflichtung" bedeutet, dass im Versicherungsfall der unfallversicherungsrechtliche Anspruch des Versicherten auf Einlösung seiner Ansprüche ohne WENN und ABER besteht.
Diese unfallversicherungsrechtlichen ANSPRÜCHE der sozialversicherten Bürger der ehem. DDR beruhen auf Beitragszahlungen und begründen somit deren Eigentum.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu sinngemäß:
Die in sozialen Sicherungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unterliegen dem Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gem dessen Art 14 (1). Sie sind in Folge unantastbar.
Die Bundesrepublik Deutschland trat in 1993 gegen die Zahlung von 400 Mio DM ihre Haftungsverpflichtung für die gesundheitlichen Spätschäden der Bürger der ehem. DDR an die Gesetzliche Unfallversicherung der BRD ab.
Das ist zwar rechtlich zulässig, aber die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung z.B. die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, heute Unfallkasse des Bundes, oder die Bergbau Berufsgenossenschaft (BBG), heute Berufsgenossenschaft für Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) wurden seinerzeit durch deren Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG e.V.), einem eingetragenen Verein, der sich heute Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. nennt, vertreten.
Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. müssen sich also heute, ca. 24 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung die Frage nach dem einigungsgeschichtlichen Verbleib der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der sozialpflichtversicherten Bürger der ehem. DDR gefallen lassen.
Das Bewußtsein für diese einigungsgeschichtliche Problematik und die gerechte Einlösung in der ehem. DDR erworbener unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften geweckt und geschärft zu haben, dass ist der bleibende Verdienst des Bundes zur Unterstützung Strahlengeschädigter e.V.

Thomas Förster
ehem.Vorsitzender des bzus e.v.

 

 

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