"Antwort auf ggw. offene Fragen zum Entschädigungsrecht"

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Antwort auf ggw. offene Fragen zum Entschädigungsrecht

Thomas Förster am 13.11.2014

Hallo Herr Albrecht,
Sie stellen eine ganze Reihe von Fragen zum sozialen Entschädigungsrecht und ich werde versuchen, Ihnen in aller Kürze eine möglichst leicht verständliche Anwort zu geben.

(1) Sie schreiben, dass "...Sie nicht glauben würden, dass es Zweck habe, sich mit der Unfallkasse des Bundes herum zu streiten."
Das ist zunächst keine Frage sondern eine Feststellung.
Meine Antwort:
Die Unfallkasse des Bundes ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland auch Rechtsnachfolger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und gleichzeitig Rechtsnachfolger der Sozialversicherung der ehem. DDR.
Sie haben in Ihrem Wehrdienst in der NVA versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne der damaligen SV DDR geleistet.
Ihre daraus resultierenden unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften haben Sie am 03.10.1990 in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht.
Hier sind diese, im Versicherungsfall, ohne WENNN und ABER einzulösen, weil Ihre unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften dem Schutz des Grundgesetzes (vgl. Art 14 Abs 1) unterliegen.
D.h. die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) ist für Sie zuständig.
Wenn Sie also einen sozialrechtlichen Entschädigungsanspruch einlösen möchten, weil Sie nach Ihrer Ansicht zum Personenkreis der Betroffenen gehören, müssen Sie bei der UK-Bund einen formlosen Antrag stellen, daran führt kein Weg vorbei.
Damit wären Sie aber noch lange nicht bei Gericht.
Zunächst hätte die UK-Bund Gelegenheit sich mit Verwaltungsakt (Bescheid) zu Ihrem Antrag zu äußern. Ist der Bescheid abschlägig, können Sie Widerspruch erheben und wird auch dieser zurück gewiesen, können Sie klagen und auf dem Rechtsweg versuchen, Ihre Ansprüche einzulösen.
Natürlich ist das nicht einfach und erfordert ein Stück weit Mut und Ausdauer, aber es ist nicht aussichtslos.
Unter "Info" veröffentliche ich demnächst eine ganze Reihe von Anerkennungsbescheiden, die das Ergebnis der Arbeit des früheren bzus e.v. sind und nicht auf dem Rechtsweg, sondern durch Besinnung der UK-Bund und eine Neubescheidung der Kläger und Berufungskläger, also ohne Urteil, ergangen sind.
Begründete Widerstände des Unfallversicherungsträgers gegen Ihren Antrag sind insoweit verständlich, als die Bundesrepublik Deutschland kein "Selbstbedienungsladen" ist, bei dem jeder nach Bedarf seine finanziellen Vorstellungen verwirklichen könnte.Genau das soll ausgeschlossen werden.
Aber "Die Verfolgung berechtigter Interessen ist legitim" schreibt 1994 Altbundeskanzler Helmut Schmidt in seinem Buch "Das Jahr der Entscheidung".

Einen Anwalt brauchen Sie zunächst nicht, weil im Sozialrecht kein Anwaltszwang besteht und Sie sich bis in die 2.Instanz (Landessozialgericht) selbst vertreten können.

(2) Auch an "viel Geld" für einen Anwalt ist nicht zu denken. Sie bewegen sich im Sozialrecht und soweit Sie dafür einen Anwalt in Anspruch nehmen möchten, wird dieser nach der anwaltlichen Gebührenordnung entlohnt und die dürfte weitestgehend erträglich sein. Das hängt davon ab, mit wieviel Engagement ein Anwalt für die Durchsetzung Ihrer Rechte eintritt?

(3) Welche Ideen ich persönlich dazu hätte?
Meine Antwort:
Wo kein Antrag ist, da ist auch kein Verwaltungsakt und in Folge keine Entschädigung!
Wen Sie meinen, dass Sie zum Personenkreis anspruchsberechtigter Betroffener gehören, stellen Sie Antrag auf Anerkennung Ihrer Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung und infolge als Berufskrankheit gem. BKVO DDR hilfsweise der BKV BRD.
Zur Durchsetzung Ihrer Rechte gehört in erster Linie nicht Geld, sondern Wissen.
Wissen um die Herkunft Ihrer Rechte, Wissen um den einigungsgeschichtlichen Verbleib Ihrer Rechte, Wissen um die damalige Schädigungssituation in der NVA u.a.m.
Damit Sie das nicht alles selbst zusammentragen müssen, suchen Sie sich Verbündete. Von mir können Sie jedenfalls alles Wissen erhalten, das Sie benötigen, um möglicherweise zu Ihren Rechten zu kommen.
Und, Sie erwarten im Anerkennungsfall die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland, deshalb müssen Sie auch etwas dafür tun, um Ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

(3) Warum sich der Verein nva-radar aufgelöst hat?
Meine Antwort:
Ich habe nva-radar e.v. 2003 gegründet um den Betroffenen und den Hinterbliebenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen zu können. Dazu wurde umfangreiches und einschlägig belastbares Wissen zusammen getragen.
Die Arbeit des bzus e.v. (Bund zur Unterstützung Strahlengeschädigter e.V.) gestaltete sich im Rahmen seiner Satzung soweit, dass die Betroffenen von mir komplette Schriftsätze in ihren Verfahren erhielten und ich sie im Rahmen der Möglichkeiten die ein eingetragener Verein in der BRD hat, bei Gericht landesweit vertreten habe.
Ich bin aber selbst ein Betroffener und ich leistete und leiste die vorstehend beschriebene Arbeit grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeldlich.
In 2013 und 2014 holte mich meine eigene NVA-Vergangenheit wieder ein.
Und nach monatelangen Krankenhausaufenthalten wurde ich zwar schrittweise "wieder hergestellt", verfüge aber nicht mehr über das Leistungsvermögen wie zuvor. Insoweit konnte die bisherige Tätigkeit des bzus e.v. so nicht weiter fortgeführt, sondern musste vielmehr auf eine andere Ebene verlagert werden.

(4) Ob ich bei Gericht Erfolge erzielt hätte?
Meine Anwort:
Auf direktem Wege NEIN.
Es ist zu beachten, dass Sie mit Ihrem Antrag auf Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht auf einen Antragsgegener stoßen, der, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland über viele Jahre Gelegenheit hatte, eine seinen Interessen dienende Rechtslage zu etablieren.
So gibt es seit 1990 im sozialen Entschädigungsrecht kein einziges positives Urteil für einen Soldaten der NVA oder für seine Hinterbliebenen.
Das muß zu Denken geben!
Und trotzdem ist ein Rechtsbegehren auf Einlösung Ihrer unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften nicht von vornherein erfoglos, wie Sie den unter "Info" aufgeführten Verwaltungsakten entnehmen können, bei denen sowohl im Verwaltungsverfahren (also bei Antragstellung), als auch auf dem Rechtsweg Anerkennung zu teil und regelmäßig hohe Entschädigungsleistungen gewährt wurden.

(5) Ob ich Sie vor Gericht vertreten könnte?
Meine Antwort:
Mit Ihrer Antragstellung wären Sie, wie beschrieben, noch lange nicht bei Gericht.
Sollten Sie sich aber durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen wollen, müssten Sie einem g e e i g n e t e n Anwalt dazu das Mandat erteilen.
Ich persönlich kann Sie nicht bei Gericht vertreten, ich bin kein Jurist.

(6) Wie Sie an die Bücher heran kommen können?
Meine Antwort:
Es handelt sich in Ihrem Fall um ein Buch.
Titel: Unsere Truppenluftabwehr
Autor: Generalleutnant a.D. Paul Kneiphoff
Sie müssten in ostdeutschen Antiquariaten, bei ZVAB (www.zvab.com), oder bei ebay (auch Kleinanzeigen) recherchieren. Dort werden Sie bestimmt fündig.

Sehr geehrter Herr Friedrich, ich hoffe Ihre Fragen weitgehend beantwortetzu haben. Sollte das nicht der Fall sein, bitte ich Sie sie erneut auf meinem Internetportal (Forum) stellen.

Viele Grüße
Thomas Förster
Obermaat a.D.